
§ 1 ALLGEMEIN
Die Hausordnung („HausO“) stellt eine Ergänzung zur „Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung dar. Über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele sowie die Möglichkeiten der Beratung und Therapie informieren gesonderte Aushänge und Broschüren.
§ 2 HAUSRECHT
Inhaber des Hausrechts ist die Spielbank Hamburg Jahr + Achterfeld GmbH & Co. KG („Spielbank“), deren Mitarbeiter berechtigt sind, Gästen den Zutritt oder Aufenthalt in der Spielbank jederzeit ohne Angabe von Gründen zu versagen. Das Hausrecht erstreckt sich auch auf die nicht zum unmittelbaren Spielbankbetrieb gehörenden Servicebetriebe. Die Spielbereiche werden videoüberwacht.
§ 3 SPIELVERBOTE
In der Spielbank dürfen nicht spielen: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zur Teilnahme am Spiel gesperrt sind, Gesellschafter, Organe, Geschäftsführungsmitglieder oder Mitarbeiter der Spielbank, Inhaber von Nebenbetrieben der Spielbank und die dort beschäftigten Personen sowie die mit der Aufsicht über die Spielbank beauftragten Personen.
§ 4 EINTRITT UND ZUGANG
1. Personen, für die ein Spielverbot nach § 3 HausO gilt, wird der Eintritt nicht gewährt. Allen anderen Personen wird der Eintritt nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 6 Spielordnung vorliegen.
2. Ferner muss der Gast bei der Durchführung von Maßnahmen mitwirken, die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gefordert werden. Dazu gehören Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Gastes (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohn-anschrift, gültiger Ausweis oder Pass bzw. Ausweis- oder Passersatz), die Beantwortung der Frage, ob der Gast für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und ob er, ein Familienangehöriger oder eine nahestehende Person, eine politisch exponierte Stellung (PeP) bekleidet. Die Daten werden den Bestimmungen des GwG entsprechend aufgezeichnet und fünf Jahre aufbewahrt, wobei die Fünf-Jahres-Frist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der letzte Besuch des Gastes stattfand.
3. Der Gast verpflichtet sich, bei Adressen- oder Namensänderung die Spielbank Hamburg in Kenntnis zu setzen.
§ 5 SPIELERSPERRE
1. Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht besteht ein zentrales, spielformübergreifendes Sperr-system OASIS, das für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glückspielaufsichts-behörde des Landes Hessen betrieben wird, dem Regierungspräsidium Darmstadt.
2. Gesperrt werden Personen, die dies beantragen oder von denen die Spielbank aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhalts¬punkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen.
3. Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. Die Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag beim Regierungspräsidium Darmstadt der gesperrten Person zulässig.
4. Mit der Sperrdatei werden folgende Daten verarbeitet: Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, ggf. weitere Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Lichtbilder, Grund der Sperre, Dauer der Sperre und die meldende Stelle. Ferner dürfen alle Dokumente verarbeitet werden, die zur Sperre geführt haben. Die Aufnahme eines Spielers in die Sperrdatei erfolgt bei Spielern, die nicht auf eigenen Antrag gesperrt wurden, nur nach vorheriger Anhörung und im Übrigen nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages.
5. Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe von § 23 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV). Insbesondere erfolgt die Übermittlung im erforderlichen Umfang an die Stellen, die Spielverbote zu überwachen haben. Die Übermittlung an andere Glücksspiel-veranstalter und Spielbanken erfolgt unverzüglich. Die Daten werden 6 Jahre nach Ablauf der Sperre gelöscht.
6. Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbotes wird seitens der Spielbank durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei gewährleistet.
Die Spielbank ist ferner berechtigt, einem Gast auch ohne dessen eigenen Antrag die Teilnahme an den Spielen insbesondere dann zu untersagen, wenn der Gast eine versuchte oder vollendete betrügerische Manipulation des Spiels begeht oder gegen ihn ein entsprechender Verdacht besteht, er gefälschte Ausweispapiere vorlegt, für ihn ein bundesweites Spielverbot aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung besteht, er gegen die HausO oder Spielordnung verstößt, er andere Gäste oder Mitarbeiter der Spielbank beleidigt, randaliert oder in sonstiger Weise den Spielbetrieb stört.
7. Die Spielbank ist berechtigt, Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über den tatsächlich ausgeübten Beruf, den Wohn- und Aufenthaltsort sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verlangen und Namen, Beruf, Wohn- und Aufenthaltsort, Lebensalter sowie das Datum des Besuchs der Spielbank für einen Zeitraum von sechs Jahren aufzuzeichnen, zu speichern und zu nutzen.
§ 6 AUFSICHT/VERHALTEN
Jeder Gast der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank Folge zu leisten und auf Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten und Ausweispapiere vorzulegen. In den Räumen der Spielbank ist es nicht gestattet, Darlehen zu geben und entgegenzunehmen sowie Pfändungsgegen-stände irgendwelcher Art einzulösen. Das Anbieten von Spielsystemen und eine unerbetene Beratung von Gästen sind untersagt. Mit den Mitarbeitern der Spielbank sind Privatgeschäfte jeglicher Art nicht gestattet. Bild- und Tonaufnahmen sind in den Räumen der Spielbank nicht erlaubt. Das Verwenden von Datenbrillen (z.B. „Apple Vision Pro“ oder „Google Glass“) oder ähnlichen Geräten ist verboten. Das Tragen und Mitführen von Waffen jeglicher Art ist nicht gestattet.
§ 7 REGELUNGEN FÜR DAS AUTOMATENSPIEL
1. Mit der Aufnahme des Spiels (Geldeinwurf) erkennt der Gast die auf den bereitgestellten Geräten ausgewiesenen Gewinnregeln an. Ansprüche außerhalb der Gewinnregeln werden nicht anerkannt. Der Spielvertrag verpflichtet den Gast zur Beachtung der Spielordnung.
2. Bei Störungen oder Defekten des Automaten ist die Aufsicht unverzüglich zu informieren. Sollte infolge von Automatenstörungen oder Defekten ein Gewinn eintreten, besteht kein Gewinn-anspruch. Eine Gewinnauszahlung erfolgt sodann nicht.
3. Bei Handauszahlungen (Handpays / Jackpots) ist der Gast zur Sicherstellung seiner Identifikation gehalten, so lange am Gerät zu verweilen, bis das Aufsichtspersonal erscheint und den Gewinn erfasst hat. Sollte der Gewinn aufgrund einer verfrühten Entfernung des Gastes vom Gerät fälschlicherweise einem Dritten ausgezahlt werden, übernimmt die Spielbank Hamburg keine Haftung für fahrlässiges Handeln.
4.Die Spielbank übernimmt für die aufgestellten Glücksspielautomaten eine Funktions- und Gewinnauszahlungsgarantie nur im geschäftsüblichen Sinne. Manipulierte oder durch Fremdeinwirkung beeinflusste Geräte gelten als gesperrt. Der Versuch einer Spielaufnahme an gesperrten Geräten ist regelwidrig und löst keinen Gewinnanspruch aus.
5. Geldbeträge im Speicher des Automaten und auf der zurückgelassenen Spielerkarte (Cashcard), die vom Spieler nicht abgerufen worden sind oder für die der Gewinner nicht zu ermitteln ist, verbleiben in der Spielbank.
6. Die Spielbank ist im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit berechtigt, Glücksspiel-automaten ganz oder teilweise für das Spiel zu sperren, Geräte auszutauschen, Geräte nach dem neusten Stand der Technik entsprechend zu ändern oder zu erneuern.
7. Reklamationen müssen vom Gast dem Aufsichtspersonal unverzüglich angezeigt werden. Eine Anerkennung der Reklamation erfolgt nur dann, wenn ein Verschulden der Spielbank vorliegt bzw. nachgewiesen werden kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
8. Bei An- oder Verkauf von Jetons im Wert von 1.000 € und Bargeldwechsel von 2.000 € oder mehr gilt § 4 Ziff. 2 HausO entsprechend.
9. Das Kartenguthaben ist beim Verlassen der Spielbank Hamburg an der Kasse auszuzahlen. Die sich aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung ergebenden Schäden oder Verluste hat der Gast zu tragen.
§ 8 MITNAHME VON JETONS
Beim Verlassen der Spielbank sind Jetons zurückzutauschen. Die Mitnahme von Jetons ist verboten. Die Spielbank ist berechtigt, widerrechtlich mitgenommene Jetons aus dem Spiel zu nehmen und/oder die Annahme anschließend zu verweigern.
§ 9 STREITBEILEGUNG
Die Spielbank (siehe § 2) ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu-nehmen.